Eine Anmeldung bei Truck ReClaim ist bis Ende 2024 möglich. Die erforderlichen Daten zu den Lkw müssen nach der Registrierung bis zum 15. Januar 2025 zur Verfügung gestellt werden. Insgesamt ist ein schnelles Handeln erforderlich, da erste Ansprüche gegen Scania bereits in einigen Monaten zu verjähren drohen.
In den letzten Jahren haben bereits eine Vielzahl von Lkw-Abnehmern die Kartellanten auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Die allermeisten dieser Verfahren sind allerdings noch nicht abgeschlossen, da insbesondere die Erstellung von ökonomischen Sachverständigengutachten viel Zeit in Anspruch nimmt. Zudem wehren sich die Lkw-Kartellanten mit allen erdenklichen Mitteln gegen eine Ersatzpflicht. Nur vereinzelt ist es bisher zu größeren Vergleichen gekommen.
Erste Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Gerichte zum Lkw-Kartell bestätigen aber, dass den Abnehmern von kartellbefangenen Lkw ein signifikanter Schadenersatzanspruch zusteht. Dies belegen auch Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, wie etwa aus Spanien, und aus Großbritannien.
Zudem ist aus dem Markt bekannt, dass sich einige LKW-Hersteller bereits mit gewissen Kunden verglichen und Schadensersatz gezahlt haben.
Ob und in welcher Höhe sich ein Schadenersatzanspruch tatsächlich realisieren lässt, ist zwar schwer zu prognostizieren. Aber ein Schadenersatz zwischen fünf und fünfzehn Prozent des Anschaffungswerts und damit einige tausend Euros pro Lkw zzgl. Zinsen sind realistisch.
Schadensersatzansprüche gegen die meisten Lkw-Hersteller dürften bereits verjährt sein.
Gegen Scania können Schadensersatzansprüche aber weiterhin geltend gemacht werden – sogar Ansprüche für Lkw von anderen Herstellern wie MAN, Daimler, Volvo/Renault, DAF oder Iveco.
Denn die Verjährung der Ansprüche gegen Scania lief nicht, solange Scania gegen die Bußgeldentscheidung der Europäischen Kommission vorgegangen ist. Während die anderen Lkw-Hersteller die Bußgeldentscheidung akzeptiert haben, war Scania der einzige Hersteller, der hiergegen in Berufung ging. Mit der rechtskräftigen Feststellung der Kartellbeteiligung von Scania wendet sich nun das Blatt. Denn während der Verfahren von Scania vor den Europäischen Gerichten gegen die Bußgeldentscheidung lief einerseits die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Scania nicht weiter, sondern war gehemmt. Und andererseits haftet Scania (und der hinter ihr stehende Volkswagen-Konzern) gesamtschuldnerisch für alle anderen Kartellanten mit – das bedeutet dass Scania für den gesamten entstandenen Schaden aufkommen muss, selbst wenn es um LKW von anderen Herstellern geht.
Konkret heißt das: Obwohl Ansprüche gegen die anderen Kartellanten womöglich schon verjährt sind, können heute noch alle Ansprüche gegen Scania geltend gemacht werden – egal ob es sich um Scania-Lkw oder Lkw der Marke MAN, Daimler, Volvo/Renault, DAF oder Iveco handelt.
Das Projekt wird von der registrierten Inkassodienstleisterin JurisDynamics GmbH („Truck ReClaim“) durchgeführt, die mit moderner IT (sog. Legal-Tech) und spezialisiertem Fachwissen nicht nur das Projekt koordiniert, sondern auch als Klägerin auftreten wird. Truck ReClaim ist als Rechtsdienstleister in der Lage, die Kosten eines solchen komplexen Verfahrens zu stemmen. Auch im Falle einer Niederlage trägt Truck ReClaim alle Gerichts-, Anwalts und Gutachterkosten. Dies gilt natürlich auch für mögliche Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite.
Anwaltlich wird das Verfahren von den auf Kartellrecht spezialisierten und in Sachen Lkw-Kartell erfahrenen Rechtsanwälten der Kanzlei Hausfeld sowie der Kanzlei Kapellmann durchgeführt. Hausfeld ist eine der, wenn nicht gar die führende Kanzlei im Bereich der Geltendmachung von Kartellschadensersatzansprüchen. So hat nicht nur der renommierte JUVE-Verlag Hausfeld 2019 als Kanzlei des Jahres für Prozessführung und 2022 als Kanzlei des Jahres für Kartellrecht ausgezeichnet. Daneben führt Global Competition Review Hausfeld als einzige, auf die Vertretung Geschädigter spezialisierte Kanzlei in Europa als „elite firm“ im Bereich Kartellrecht.
Kapellmann ist ebenfalls eine sehr renommierte Kanzlei, die bereits Mandanten in Klagen gegen das Lkw-Kartell vertritt. Kapellmann ist in diversen Rankings für Kanzleien aufgeführt wie z.B. JUVE-Handbuch, Handelsblatt/Best Lawyers, Wirtschaftswoche und Legal 500.
Der renommierte und im Lkw-Kartell ebenfalls bereits sehr erfahrene Wettbewerbsökonom Prof. Dr. Inderst und sein Team übernehmen die ökonomische Begutachtung der geltend gemachten Lkw.
Unterstützt wird das Vorgehen von Truck ReClaim dabei vom BGL, der das Angebot gründlich geprüft hat, und weiteren europäischen Verbänden.
Nichts. Truck ReClaim arbeitet auf Basis einer Erfolgsprovision. Das heißt, dass Sie dem Unternehmen lediglich die Informationen und Dokumente zu Ihren Lkw zur Verfügung stellen und Ihre Ansprüche abtreten müssen. Alles andere übernimmt Truck ReClaim. Nur im Erfolgsfall erhält Truck ReClaim eine Erfolgsprovision von 33 Prozent. Für Mitglieder bestimmter Speditions- und Logistikverbände sind Rabatte vorgesehen.
Nein. Soweit Lkw bei einem anderen Rechtsdienstleister, sei es im Inland oder Ausland, zur Durchsetzung angemeldet wurden, können diese Lkw nicht erneut angemeldet werden. Das gleiche gilt, soweit bereits eine eigene Klage gegen das Lkw-Kartell für diese Lkw erhoben wurde.
Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, müssen Sie diesen in aller Regel selbst bezahlen und tragen auch im Übrigen das Prozesskostenrisiko (Gerichts- und Gutachterkosten und Kosten der Gegenseite). Truck ReClaim übernimmt sämtliche Kosten und Sie profitieren direkt von der großen Erfahrung des ganzen Teams. Indem Truck ReClaim eine Vielzahl von Ansprüchen in geeigneten Gruppen gebündelt geltend macht, erhöht man den Vergleichsdruck und kann mit den Kartellanten auf Augenhöhe verhandeln. Nicht zuletzt nimmt Truck ReClaim die Mühen und die Aufregung eines eignen Prozesses ab. Truck ReClaim hält Sie – soweit möglich – aus dem Verfahren heraus, so dass Sie sich in Ruhe um Ihr eigentliches Geschäft kümmern können.
Nein, es können nur neu erworbene Lkw und selbst oder innerhalb der Unternehmensgruppe genutzte Lkw angemeldet werden.
Nein, nur gekaufte oder geleaste Lkw können angemeldet werden. Als Kauf gilt aber auch ein sog. Mietkauf. Im Wege des Mietkaufs erworbene Lkw können also angemeldet werden.
Nein. Zwar werden wir Ansprüche primär gegen Scania geltend machen. Allerdings haftet Scania für alle Kartellanten (sog. Gesamtschuld). Sie können also alle Lkw der Marken MAN, Daimler, Volvo/Renault, DAF und Iveco anmelden.
Es können Lkw angemeldet werden, die die folgenden Kriterien erfüllen:
• Marke: MAN, Daimler, Volvo/Renault, DAF, Iveco und Scania
• Beschaffungsart: Kauf, Mietkauf und Leasing (keine gemieteten Lkw)
• Zeitraum: Beschafft zwischen 17. Januar 1997 und 31. Dezember 2016
• Nutzung: Nur neu beschaffte und selbst bzw. innerhalb ihrer Unternehmensgruppe genutzte Lkw
• Gewicht: Angemeldet werden können mittelschwere Lkw (6 bis 16 Tonnen) sowie schwere Lkw von über 16 Tonnen
Als ordnungsgemäß registrierte Inkassodienstleisterin ist Truck ReClaim zur Durchsetzung der ihr abgetretenen Ansprüchen berechtigt. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof inzwischen in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine gebündelte und prozessfinanzierte Geltendmachung von Ansprüchen durch einen anwaltlich vertretenen Inkassodienstleister zulässig ist (sog. Sammelklage-Inkasso).